ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Schweissfuzzy GmbH

Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.

1.             Allgemeine Bestimmungen

    • Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Der Vertragspartner der Schweissfuzzy GmbH stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn im Zweifel von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweissfuzzy GmbH auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
    • Sämtliche Angebote der Schweissfuzzy GmbH sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Lieferung zustande. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angaben über Eigenschaft, Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Farben, Preise und ähnliche Spezifikationen werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie in den von Schweissfuzzy GmbH verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten im Geschäftsverkehr verwendet werden. Die Schweissfuzzy GmbH ist zu Angaben gemäß §§ 9, 10 ECG nicht verpflichtet.
    • Schweissfuzzy GmbH behält sich ausdrücklich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschrittes ohne vorherige Ankündigung vor.
    • Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
    • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der Schweissfuzzy GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Schweissfuzzy GmbH.

2.             Preise und Zahlungsbedingungen

    • Sämtliche Preise der Schweissfuzzy GmbH gelten mangels anderslautender Vereinbarung ab Werk ohne Verpackung, ohne Verladung und exklusive Umsatzsteuer.
    • Hat Schweissfuzzy GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Übernehmer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten.
    • Der Übernehmer hat über Verlangen der Schweissfuzzy GmbH nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
    • Eine Aufrechnung mit von Schweissfuzzy GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder Gewährleistungsansprüchen des Übernehmers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Bestellers.

3.             Zahlungsverzug

    • Ist der Übernehmer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, steht Schweissfuzzy GmbH das Recht zu
  • die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen
  • vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10 % zu verlangen und
  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    • Jedenfalls ist der Übernehmer zum Ersatz der Mahnspesen sowie sämtlicher Kosten, insbesondere vorprozessualer Kosten eines Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros oder Rechtsanwalts verpflichtet.

4.             Lieferung und Leistungsausführung

    • Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht jedoch vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch Schweissfuzzy GmbH setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflicht durch den Übernehmer voraus.
    • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand von Schweissfuzzy GmbH dem Übernehmer ausgefolgt wurde, zur Versendung gebracht oder die Versandbereitschaft bzw. Abholungsbereitschaft mitgeteilt wurde. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Übernehmers verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes Einfluss haben, wie insbesondere Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Sublieferanten der Schweissfuzzy GmbH eintreten. Ist die Lieferung aufgrund solcher Umstände unmöglich, hat Schweissfuzzy GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Übernehmer daraus Ansprüche welcher Art immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
    • Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der Schweissfuzzy GmbH nicht möglich ist, oder seitens des Übernehmers nicht gewünscht wird, hat Schweissfuzzy GmbH das Recht, die Lagerung der Ware auf Kosten des Übernehmers vorzunehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben dadurch unberührt.
    • Der Übernehmer ist zum Kostenersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten und Stundensätze verpflichtet, wenn die Montage der Ware aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die vom Übernehmer zu vertreten sind.
    • Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart  ist, folgende Bestimmungen:
  • Der Übernehmer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Übernehmer zum Schutz des Besitzes der Schweissfuzzy GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

  • Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Übernehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- , Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  • Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahmen der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung der Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  • Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Schweissfuzzy GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Übernehmer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Schweissfuzzy GmbH. oder des Montagepersonals zu tragen.
  • Der Übernehmer hat Schweissfuzzy GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  • Verlangt Schweissfuzzy GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Übernehmer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
    • Hinsichtlich Arbeitszeit, Montagesätzen, Sonn- und Feiertagsentgelt, Zuschlägen zum Stundensatz, Entfernungszulagen und Reisekosten gelten die Allgemeinen Verrechnungssätze des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung.

5.             Gefahrenübergang

In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Schweissfuzzy GmbH liefert mangels abweichender Vereinbarung unversichert und unverzollt ab Werk. Teillieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zulässig.

5.2.         Die Gefahr des zufälligen Unterganges und Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Übernehmer über, im Fall der Abholung der Ware durch den Besteller mit Separierung der bestellten Ware auf dem Werksgelände der Schweissfuzzy GmbH und Mitteilung der Abholbereitschaft, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder von Schweissfuzzy GmbH noch andere Leistungen, wie z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr- und Montage übernommen werden.

5.3.          Über Wunsch des Übernehmers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.

5.4.          Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6.             Eigentumsvorbehalt und Zession

6.1.         Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Übernehmers behält sich Schweissfuzzy GmbH das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.

    • Der Übernehmer hat das Recht, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (wie z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Übernehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im Zeitpunkt ihres Entstehens in der Höhe von der Schweissfuzzy GmbH zustehenden Forderungen an diese abgetreten.

 

    • Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer ist Schweissfuzzy GmbH befugt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Übernehmer ist zur Herausgabe verpflichtet.
    • Von einer Pfändung oder anderwärtigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist Schweissfuzzy GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Alle durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Übernehmer.

 

    • Der Übernehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche Schweissfuzzy GmbH gegen den Übernehmer zustehende Forderungen an Dritte zu welchem Zweck immer abgetreten werden können. Allfällige Zessionsverbote erlangen nur dann Rechtswirksamkeit, wenn dies im konkreten Einzelfall zwischen den Vertragsparteien explizit vereinbart wird.

7.             Gewährleistung

    • Schweissfuzzy GmbH leistet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dafür Gewähr, dass die Ware bei

Lieferung der Bestellung entspricht und zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.

Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass nur jene Angaben über Eigenschaften, Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Farben, Preise und sonstige Spezifikationen Vertragsinhalt werden, die in den von Schweissfuzzy GmbH verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten im Geschäftsverkehr verwendet wurden. Öffentliche Äußerungen über die Produkte der Schweissfuzzy GmbH anderer Personen als Schweissfuzzy GmbH sind für die Beurteilung des Vertragsinhaltes nicht maßgeblich.

    • Die Gewährleistungsverpflichtung der Schweissfuzzy GmbH besteht nur für solche Mängel, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials, oder der Ausführung beruhen und überdies nur dann, wenn solche Mängel während eines Zeitraumes von 12 Monaten bei verkehrsüblichem Gebrauch ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. der Lieferung aufgetreten sind:

 

  • Innerhalb der ersten 6 Monate verpflichtet sich Schweissfuzzy GmbH, all diejenigen Teile unter Ausschluss jeglicher Nebenkosten (wie insbesondere Wegzeitkosten, Arbeitskosten oder Transportkosten, u. ä.) unentgeltlich nach eigenem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialmängel oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Schweissfuzzy GmbH.

Dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, hat auch innerhalb der ersten 6 Monate der Übernehmer zu beweisen.

  • Nach Ablauf von 6 Monaten seit Leistungserbringung leistet Schweissfuzzy GmbH weitere 6 Monate Gewähr dafür, dass gelieferte Waren, die nachweisbar infolge eines Fabrikations-, Material- oder Konstruktionsfehlers unbrauchbar, oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, nach freiem Ermessen repariert oder durch mangelfreie Gegenstände ersetzt werden, unter Ausschluss jeglicher Nebenkosten (wie insbesondere Wegzeitkosten, Arbeitskosten oder Transportkosten, u. ä.). Alle sonstigen Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung oder Preisminderung (auch im Falle des Fehlschlages von Nachbesserung bzw. Neulieferung), sowie Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

 

    • Der Übernehmer kann sich auf Gewährleistungsrechte nur berufen, wenn er Schweissfuzzy GmbH

unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gegeben hat. Diesfalls hat Schweissfuzzy GmbH – wenn die Mängel nach den gegenständlichen Bestimmungen von Schweissfuzzy GmbH zu beheben sind – die Wahl:

  • die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern;

 

  • sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen;
  • die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile zu ersetzen;

 

  • ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, hat Schweissfuzzy GmbH auch die Wahl, eine angemessene Preisminderung zu gewähren.

 

    • Werden die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurückgesendet, trägt der

Übernehmer die Kosten und die Gefahr des Transportes.

Die gemäß diesen Bestimmungen ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen ausschließlich Schweissfuzzy GmbH zur Verfügung.

Die Gewährleistungspflicht der Schweissfuzzy GmbH gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei verkehrsüblichem Gebrauch auftreten. Den Nachweis dafür hat der Übernehmer zu erbringen. Keine Gewährleistungspflicht der Schweissfuzzy GmbH besteht insbesondere für Mängel, die auf unsachgemäße Aufstellung durch den Übernehmer sowie diesem zurechenbaren Personen, unsachgemäßer Instandhaltung, unsachgemäßen oder ohne schriftliche Zustimmung der Schweissfuzzy GmbH ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch Dritte, sowie auf verkehrsüblicher Abnutzung beruhen.

    • Die Haftung der Schweissfuzzy GmbH aufgrund des besonderen Rückgriffsrechtes gem. § 933 b ABGB endet

jedenfalls in 2 Jahren nach Leistungserbringung durch Schweissfuzzy GmbH und besteht nur in dem Umfang, als etwaige Gewährleistungskosten des Übernehmers nur bis zur Höhe des tatsächlich vereinbarten Verkaufspreises (Schweissfuzzy GmbH) der mangelhaften Ware ersetzt werden.

    • Eine über die genannten Bestimmungen hinausgehende Haftung für Mängel übernimmt Schweissfuzzy GmbH

nicht.

8.             Haftung

    • Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit und in Fällen schlichter grober Fahrlässigkeit sind

ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger , jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

8.2.          Das Vorliegen krasser grober Fahrlässigkeit oder das Vorliegen von Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.

    •         Die von Schweissfuzzy GmbH gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von

Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der Schweissfuzzy GmbH über die Behandlung des Leistungsgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstige gegebene Hinweise, erwartet werden kann.

    •         Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist in diesen Bedingungen die Haftung der Schweissfuzzy

GmbH gegenüber dem Übernehmer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbussen oder jeden anderen wirtschaftlich oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.

9.             Datenschutz

Schweissfuzzy GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Übernehmers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

    • Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

 Wissens gegenüber Dritten.

10.           Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

    • Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich

zuständige Gericht im Sprengel des Bezirksgerichtes Krems. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann Schweissfuzzy GmbH auch das für den Vertragspartner zuständige Gericht anrufen.

10.2.        Der Vertrag unterliegt österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3.        Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Rohrendorf, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.